Geschäftsbedingungen der TePax Energietechnik GmbH

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – für alle – auch zukünftigen – Lieferungen gegenüber Käufern, die Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentich-rechtliche Sondermögen sind, es sei denn, daß abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur als annähernd zu betrachten.

3. Die vereinbarten Lieferzeiten verlängern sich angemessen, wenn durch Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt die Fertigstellung der Ablieferung des Liefergegenstandes verzögert wird. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung von Ansprüchen erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 4 Wochen betragende Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei dem Vorlieferanten des Verkäufers eingetreten sind. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

4. Die Transportgefahr geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware auf den Käufer über. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels behält sich der Verkäufer vor. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.

Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste durch uns erfolgt nur bei frachtfreier sowie fracht- und rollgeldfreier Lieferung. Hierbei hat der Käufer die Bedingungen des Versicherers zu beachten. Der Käufer hat die Rückgriffsmöglichkeiten gegen Transportführer oder sonstige Dritte zu wahren.

5. Gelieferte Waren werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zurückgenommen. Die Ware muß sich in einem einwandfreien Zustand befinden und uns frei von allen Transport und Transportversicherungskosten erreichen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 25 % für die Bearbeitungsund Lagerumschlagskosten gutgeschrieben.

Bei vom Verkäufer zu vertretenden Rücknahmen tragen wir die Transportkosten und das Transportrisiko nur dann, wenn der Käufer uns mit der Abholung beauftragt und für eine ordnungsgemäße Verladung Sorge trägt.

6. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung des Käufers innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu erfolgen. Zurückbehaltung oder Aufrechnung des Käufers sind nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche statthaft. Zahlungen an einen Mitarbeiter des Verkäufers sind nur statthaft, wenn der Mitarbeiter seine Berechtigung zur Einziehung durch Geldempfangsvollmacht nachweist.

Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Gemäß §399 BGB wird grundsätzlich die Unabtretbarkeit von Forderungen vereinbart.

Für Warenlieferungen aus den Herstellungsländern Asien und USA, resp. bei einer mehrheitlichen Bill of Material Abrechnung des Produktes in USD, gilt ein Preisanpassungsanspruch, zu dessen Lasten sich der Eurowechselkurs zum USD am Tag der Lieferung im Verhältnis zum entsprechenden Eurowechselkurs am Tag des Vertragsschlusses bzw. letzten Angebotes um 3 % oder mehr verändert als vereinbart. Der jeweilige Eurowechselkurs wird durch den von der Europäischen Zentralbank (EZB) am Tag des Vertragsschlusses bzw. letzten Angebotes resp. des am Tag der Lieferung(en) festgesetzten Referenzwechselkurses bestimmt. Der jeweilige Preisanpassungsanspruch dieser Klausel verjährt innerhalb von 36 Monaten gerechnet ab dem Tag des Vertragsschlusses.

7. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehender und noch entstehender Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Begleichung eines Saldos aus einem Kontokorrentverhältnisses Eigentum des Verkäufers. Nach Verarbeitung der Vorbehaltsware bleibt der Verkäufer Eigentümer oder erwirbt Teileigentum entsprechend dem Wertanteil der Vorbehaltsware an der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Diese Vorausabtretung gilt auch für Saldoforderungen des Käufers aus einem Kontokorrentverhältnis mit seinen Abnehmern. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Kaufpreisforderung zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem Verkauf auf den Verkäufer übergeht; Verpfändung und Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen, insbesondere Zwangsvollstreckungs- maßnahmen, sofort mitzuteilen. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern und die Kaufpreisforderung einzuziehen, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Verkäufer diese Befugnis widerrufen und die Vorbehaltsware zurücknehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

8. Begründete Beanstandungen hinsichtlich der Güte der Ware werden bei erkennbarem Mängel nur aufgrund einer schriftlichen Anzeige berücksichtigt, die innerhalb der Frist des § 377 HGB, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Erhalt der Ware bei uns eingehen muß. Bei nichterkennbaren Mängeln ist eine schriftliche Anzeige unverzüglich nach Entdeckung bei uns einzureichen. Bei mangelhafter Lieferung und Leistung ist der Verkäufer unter Ausschluß sonstiger Rechte des Käufers zur Nacherfüllung nach seiner Wahl berechtigt und verpflichtet. Das Recht auf Rücktritt oder, nach seiner Wahl, zur Minderung hat der Käufer nur, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach zwei Versuchen fehlgeschlagen ist. Jeder Mängelgewährleistungsanspruch verjährt, außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels in einem Jahr ab Ablieferung. Bei einem Verbrauchergüterkauf stehen dem Käufer gegen den Verkäufer die Rückgriffsrechte gemäß §§ 478, 479 BGB nur dann und insoweit zu, wenn und als er dem Verbraucher oder dem nachstehenden Abnehmer in der Lieferkette zwischen dem Besteller und dem Verbraucher zur Gewährleistung rechtlich verpflichtet war. Dem Verbraucher darf die Nacherfüllung nur dann und in derjenigen Art geleistet werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB verbunden ist. Gegebenenfalls sind zwei Nachbesserungsversuche gemäß § 440 Satz 2 BGB vorzunehmen.

9. Erfüllungsort ist Murnau am Staffelsee. Als Gerichtsstand gilt für beide Teile, auch für Scheck- und Wechselklagen, der Firmensitz der TePax Energietechnik als vereinbart. Der Käufer darf an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.

10. Alle Vertragsvereinbarungen unterliegen deutschem Recht ohne das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Unwirksamkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Abänderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform.

TePax Energietechnik GmbH

Moosrain 74 / D‐82418 Murnau

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